Nach dem Geschriebenen erweist sich der Entzug der Betriebsbewilligung (Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung) vom 1. bis 16. Januar 2023 als unrechtmässig und ist aufzuheben. Die Beschwerde vom 30. Dezember 2021 ist gutzuheissen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV56). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, 56 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)