Umso weniger verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Vorsichtsmassnahme nicht früher ergriffen hat, in einem Zeitpunkt als tatsächlich Vorsicht geboten gewesen wäre, da noch nicht evident geklärt war, ob die 15-Minuten-Vorgabe dem Schutz der Gebärenden und der Neugeborenen dient. Mit Blick auf die Sorgfaltspflicht, die die Beschwerdeführerin gegenüber den Gebärenden, Ungeborenen und Neugeborenen hat, irritiert ihre Vorgehensweise und ihr Verhalten sehr. 6. Ergebnis