44 SpVV einzuhalten, deren Einhaltung sie vom 1. Januar 2022 bis am 16. Januar 2022 verweigert hat. Ihre Angabe, der neue Vertragsabschluss sei als Vorsichtsmassnahme erfolgt, ist unter den genannten Umständen schlicht nicht nachvollziehbar. Umso weniger verständlich ist, dass die Beschwerdeführerin diese Vorsichtsmassnahme nicht früher ergriffen hat, in einem Zeitpunkt als tatsächlich Vorsicht geboten gewesen wäre, da noch nicht evident geklärt war, ob die 15-Minuten-Vorgabe dem Schutz der Gebärenden und der Neugeborenen dient.