5.3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich aArt. 44 SpVV in Bezug auf die vorliegend geprüfte Leistungserbringerkategorie der Geburtshäuser als ungeeignet zur Erreichung des angestrebten Zwecks und damit als unverhältnismässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV. Demnach widerspricht aArt. 44 SpVV übergeordnetem Recht und die Anwendung von aArt. 44 SpVV ist zu versagen. Der Entzug der Betriebsbewilligung gestützt auf aArt. 44 SpVV in Verbindung mit Art. 123 SpVG erweist sich somit als unzulässig.