5.3.2 Gemäss aArt. 44 SpVV gewährleistet das Notfallkonzept des Leistungserbringers in der Regel eine ärztliche Interventionsmöglichkeit innerhalb von höchstens 15 Minuten. Sinn und Zweck von aArt. 44 SpVV war, wie bereits der Titel «Notfallkonzept» dieses Artikels zeigt, die Regelung von Notfallsituationen, um damit einen möglichst hohen Schutz der Gebärenden, Ungeborenen und Neugeborenen zu erreichen. Dem Vortrag ist zudem zu entnehmen, dass die 15 Minuten auch mit dem Ziel festgelegt wurden, die geographische Distanz zwischen Geburtshäusern und ärztlicher Interventionsmöglichkeit einzuschränken.48