Über die blosse Eignung hinaus muss eine Massnahme stets auch erforderlich sein, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Es geht hier um ein Übermassverbot, um eine Zweck-Mittel-Relation, wobei der Massstab – der Zweck der Massnahme – wiederum das möglichst konkret umschriebene öffentliche Interesse ist.46 Die Zumutbarkeit der Massnahme setzt stets voraus, dass diese sowohl geeignet als auch erforderlich ist. Dies genügt jedoch nicht; vielmehr muss das auf dem Spiel stehende öffentliche Interesse schwerer wiegen als das betroffene private Interesse. Es muss letzteres also überwiegen, was eine Interessenabwägung und damit eine Wertung erfordert.47