Die Eignung der Massnahme – auch als Zwecktauglichkeit bezeichnet – ist die Grundvoraussetzung. Sie bezieht sich stets auf ein konkretes öffentliches Interesse, d.h. auf einen bestimmten, mit der Massnahme angestrebten Zweck, der im öffentlichen Interesse liegt. Dieser Zweck bildet den Ausgangspunkt und den Massstab für die gesamte Verhältnismässigkeitsprüfung, mithin auch für die Frage der Eignung.44 Die Anforderungen an die Eignung sind nicht hoch. Verlangt wird lediglich, dass die in Frage stehenden Massnahmen mit Blick auf den angestrebten Zweck Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht gänzlich daran vorbei zielen.