5.3.1 Nach Art. 5 Abs. 2 BV muss staatliches Handeln im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das in Art. 5 Abs. 2 BV normierte Verhältnismässigkeitsprinzip besteht aus drei Teilgehalten, die jeweils kumulativ erfüllt sein müssen: Eine staatliche Massnahme muss geeignet und erforderlich sein, um das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Überdies muss sie für die Betroffenen zumutbar sein.43