5.2 Bevor im Folgenden zu prüfen ist, ob aArt. 44 SpVV der konkreten Normenkontrolle stand hält, ist darauf hinzuweisen, dass aArt. 44 SpVV übergeordnetes Recht – wenn überhaupt – nicht offenkundig verletzt. Die Vorinstanz war somit als verfügende Behörde nicht verpflichtet, aArt. 44 SpVV vorfrageweise auf die Konformität mit übergeordnetem Recht zu überprüfen.42 Zudem erweisen sich auch die formellen Anforderungen, insbesondere die Delegation und die Erlassstufe, unbestrittenermassen als unproblematisch. 5.3 Verhältnismässigkeitsprinzip