nach den anerkannten Auslegungsregeln ein Sinn zugemessen werden kann, der sie mit dem Recht höherer Stufe vereinbar erscheinen lässt. In sinngemässer Übertragung des Grundsatzes der Normerhaltung des Vorgangs der abstrakten Normenkontrolle ist die verfassungs-, völkerrechts- bzw. gesetzeskonforme Auslegung einer Nichtanwendung von Normen immer vorzuziehen.41