35 Vorliegend ist die Rechtsmässigkeit des Entzugs der Betriebsbewilligung vom 1. bis am 16. Januar 2022 und damit ein abgeschlossener Sachverhalt zu beurteilen. Folglich richtet sich die Beurteilung der Beschwerde nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung geltenden aArt. 44 SpVV36. Die Beschwerdeführerin rügt, aArt. 44 SpVV verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV), gegen das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV), die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) und somit gegen übergeordnetes Recht. Nachfolgend ist daher vorfrageweise zu prüfen, ob aArt.