Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Leistungserbringerin die Voraussetzungen gemäss Art. 120 SpVG erfüllt. Eine Voraussetzung ist, dass die Leistungserbringenden über ein sachgerechtes Notfallkonzept verfügen müssen (Art. 120 Abs. 1 Bst. f SpVG). Die Einzelheiten bezüglich Notfallkonzept hat der Regierungsrat in Art. 44 SpVV geregelt (vgl. Art. 121a Abs. 1 Bst. a SpVG). Art. 44 SpVV wurde betreffend Notfallkonzept von Geburtshäusern per 1. Januar 2023 revidiert. Es stellt sich daher die Frage, welche Version von Art. 44 SpVV vorliegend anwendbar ist.