4.1 Das SpVG regelt die Spitalversorgung, welche die somatische und psychiatrische Akutversorgung und die rehabilitative Versorgung umfasst, soweit die Leistungen durch Spitäler, Geburtshäuser oder im Rahmen der übrigen institutionellen akutmedizinischen Versorgung erbracht werden (Art. 2 Bst. a SpVG). Wer Leistungen nach dem SpVG erbringt, bedarf einer Betriebsbewilligung (Art. 119 SpVG). Die Beschwerdeführerin betreibt ein Geburtshaus im Sinne von Art. 2 Bst. a SpVG. Sie bedarf demzufolge zum Betrieb des Geburtshauses einer Betriebsbewilligung (Art. 119 SpVG). Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Leistungserbringerin die Voraussetzungen gemäss Art. 120 SpVG erfüllt.