Mit einer Frist, die unter Berücksichtigung der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage im Ergebnis weniger als eine Woche betragen habe, habe der Beschwerdegegner ohne Interessenabwägung die Schliessung des Geburtshauses angeordnet und damit die Existenz des Betriebs der Beschwerdeführerin und auch rund 40 Arbeitsplätzen unmittelbar gefährdet. 33 Den verfassungsmässigen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit habe die Vorinstanz bei ihrem Handeln somit zugleich in zweifacher Hinsicht in keiner Weise Rechnung getragen. Sie habe auch nicht beachtet, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts