Zudem habe die Vorinstanz mit ihrem Handeln auch den ebenfalls verfassungsmässig verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), bei welchem es sich um ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip des Verwaltungsrechts handle, missachtet. Mit einer Frist, die unter Berücksichtigung der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage im Ergebnis weniger als eine Woche betragen habe, habe der Beschwerdegegner ohne Interessenabwägung die Schliessung des Geburtshauses angeordnet und damit die Existenz des Betriebs der Beschwerdeführerin und auch rund 40 Arbeitsplätzen unmittelbar gefährdet.