3.4.4 Weiter habe die Vorinstanz in direkter und sehr schwerwiegender Weise in die verfassungsmässig garantierte Wirtschaftsfreiheit als Grundrecht der Beschwerdeführerin (Art. 27 BV 31) eingegriffen. Die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen sei weder geprüft worden noch sei sie gegeben gewesen.32 Zudem habe die Vorinstanz mit ihrem Handeln auch den ebenfalls verfassungsmässig verankerten Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV), bei welchem es sich um ein grundlegendes rechtsstaatliches Prinzip des Verwaltungsrechts handle, missachtet.