44 SpVV bzw. der Übergangsbestimmung TI-3 Abs. 2 SpVV nicht erneuten Versuchen der Vorinstanz ausgesetzt zu sein, ihr die Betriebsbewilligung zu entziehen. Aus dieser Vorsichtsmassnahme könne in keiner Weise darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sich dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdegegners in irgendeiner Weise angeschlossen hätte.30