3.4.3 An den bisherigen Ausführungen ändere die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin den Kooperationsvertrag mit D.___ nochmals und befristet für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2023 abgeschlossen habe.29 Diese Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin in vorsorglicher Weise und einzig deshalb abgeschlossen, um während der Übergangsfrist gemäss dem revidierten Art. 44 SpVV bzw. der Übergangsbestimmung TI-3 Abs. 2 SpVV nicht erneuten Versuchen der Vorinstanz ausgesetzt zu sein, ihr die Betriebsbewilligung zu entziehen.