Diese Formulierung lasse offensichtlich Ermessensspielräume erkennen, welche insbesondere bei sachgemässem Handeln hätten genutzt werden müssen, weil eine fixe zeitliche Vorgabe in geburtshilflichen Notfällen weder sachgerecht noch evidenzbasiert sei. Die Vorinstanz habe auf eine Ermessensausübung von vornherein verzichtet, obschon die Formulierung von aArt. 44 SpVV dazu berechtigt habe. Somit 25 Replik vom 19. Mai 2023 Ziff. 1.3 26 Replik vom 19. Mai 2023 Ziff. 1.4 27 Replik vom 19. Mai 2023 Ziff. 1.5