3.4.2 Selbst wenn der seinerzeitige aArt. 44 SpVV vorliegend hätte angewendet werden dürfen, wäre seine Handhabung durch den Beschwerdegegner zu beanstanden, weil sie überaus rigide gewesen sei und insbesondere übersehen habe, dass eine ärztliche Interventionsmöglichkeit «in der Regel» innerhalb von 15 Minuten zu gewährleisten sei. Diese Formulierung lasse offensichtlich Ermessensspielräume erkennen, welche insbesondere bei sachgemässem Handeln hätten genutzt werden müssen, weil eine fixe zeitliche Vorgabe in geburtshilflichen Notfällen weder sachgerecht noch evidenzbasiert sei.