44 SpVV per 1. Januar 2023 revidiert worden. Aus dem Hinweis der GSI im Vortrag vom 23. November 2022, es werde damit «eine sachgerechte Notfallkonzept-Regelung» definiert «die auf die besondere Situation von Geburtshäusern abgestimmt ist, auf wissenschaftlichen Grundlagen beruht und evidenzbasiert ist», ergebe sich unverkennbar das Eingeständnis, dass der bisherige aArt. 44 SpVV diesen Anforderungen nicht entsprochen habe.26 Die seinerzeitige Bestimmung von aArt. 44 SpVV erweise sich als willkürlich im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, weil sie sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen liesse beziehungsweise für das Erreichen des anvisierten Ziels zwecklos gewesen