Geburtshäuser würden deshalb im Krankenversicherungsgesetz neben den Spitälern als eigenständige Kategorie von Leistungserbringern behandelt und ebenso würden sie im SpVG eine Sonderkategorie darstellen. In diesem Sinne wäre eine Differenzierung auch in Bezug auf den damaligen Art. 44 SpVV sachlich geboten gewesen. Indem der Verordnungsgeber diese nicht vorgenommen habe, habe er wesentlichen Besonderheiten des Betriebs eines Geburtshauses nicht Rechnung getragen. Eine gesetzlich verankerte zeitliche Vorgabe von 15 Minuten für eine ärztliche Interventionsmöglichkeit, sei sachlich nicht geboten.