3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vom 19. Mai 2023 zur Gesetzmässigkeit von aArt. 44 SpVV zusammengefasst vor, die für Spitäler und Geburtshäuser in gleicher, undifferenzierter Weise aufgestellte Vorschrift sei aus folgenden Gründen zu beanstanden: Spitäler und Geburtshäuser würden aufgrund der punktuell unterschiedlichen Natur ihrer Tätigkeiten in verschiedener Hinsicht einer differenzierten Behandlung bedürfen. Geburtshäuser würden deshalb im Krankenversicherungsgesetz neben den Spitälern als eigenständige Kategorie von Leistungserbringern behandelt und ebenso würden sie im SpVG eine Sonderkategorie darstellen.