Offensichtlich sei auch die Beschwerdeführerin Ende November 2022 wiederum dieser Auffassung gewesen, habe sie doch mit ihrer bisherigen Vertragspartnerin einen vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2023 befristeten Vertrag über die Gewährleistung einer ärztlichen Intervention im Notfall innert 15 Minuten abgeschlossen, was exakt der von ihr verpönten Regelung entspreche. Dies ungeachtet dessen, dass die ab dem 1. Januar 2023 geltende Übergangsbestimmung T1-3 Abs. 2 SpVV explizit eine Vereinbarung mit einem Listenspital und nicht mit einem anderen, beliebigen Leistungserbringer des Gesundheitswesens fordere, worauf die Beschwerdeführerin an einer Bespre-