Dass die «alte» Regelung von Art. 44 SpVV nicht mehr als heutiger «State of the Art» der Notfallversorgung im Geburtshaus bezeichnet werden könne, habe auch der Regierungsrat mit der Anpassung von Art. 44 SpVV anerkannt. Trotzdem sei mit der bisherigen Regelung eine rasche und qualifizierte Notfallversorgung gewährleistet worden, die trotzt Schwächen insgesamt zweckmässig und sachgerecht gewesen sei.