weiter (notfall)versorgt zu werden, oder die ärztliche Intervention und Notfallversorgung finde vor Ort im Geburtshaus statt. Letztere Variante habe unter anderem die Nachteile, dass in einem Geburtshaus regelmässig nur eine beschränkte medizinische Infrastruktur vorhanden sei und die Intervention gegebenenfalls von einer fachfremden Ärztin oder einem fachfremden Arzt erfolge. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit für diese letztere Variante entschieden, obwohl ihr nach Art. 44 SpVV auch erstere Variante offen gestanden habe. Die Regelung von Art. 44 SpVV gewähre der Beschwerdeführerin damit einen erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung und Organisation der ge-