Art. 44 Abs. 1 SpVV sei aus folgenden Gründen mit höherrangigem Recht vereinbar: Es sei unbestritten, dass in einem Geburtshaus Notfallsituationen eintreten könnten, die einer möglichst raschen ärztlichen Intervention bedürfen. Hierbei gebe es grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Entweder würden Mutter und/oder Kind unverzüglich mit einem geeigneten Transportmittel in ein Akutspital verlegt, um dort 18 Verfügung Vorinstanz (undatiert), S. 4 (Beschwerdebeilage) 19 Verfügung Vorinstanz (undatiert), S. 4 (Beschwerdebeilage) 20 Beschwerde vom 30. Dezember 2021, III. Ziff. 1 21 Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2023, S. 3 f.