Die Sanktion aus dem Nichterfüllen einer sachwidrigen Verordnungsbestimmung sei ungesetzlich.20 Weiter sei der Bewilligungsentzug und die Verfügung der sofortigen Schliessung binnen Wochenfrist, um eine sachwidrige und praktisch nicht umsetzbare Verordnungsbestimmung zu vollziehen, völlig unverhältnismässig und gesundheitspolizeilich nicht zu rechtfertigen. 3.3 Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2023