Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2021 zusammengefasst vor, die Vorgabe gemäss Art. 44 SpVV mache Sinn für ärztlich geführte Spitäler, die eine ärztliche Dauerpräsenz sicherstellen müssten. Bei von Hebammen betreuten Einrichtungen und Geburtshäusern jedoch nicht. Dort müsse die fachlich-medizinische Betreuung sinngemäss in der Verantwortung der Hebammen liegen. Die Sanktion aus dem Nichterfüllen einer sachwidrigen Verordnungsbestimmung sei ungesetzlich.20