Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung vor, mit dem ersatzlosen Wegfall des Kooperationsvertrages zwischen der Beschwerdeführerin und D.___ per 31. Dezember 2021 sei die in Art. 44 SpVV geforderte ärztliche Interventionszeit von 15 Minuten nicht mehr gewährleistet. Somit fehle der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2022 eine für die Betriebsbewilligung zwingend notwendige Voraussetzung. Entsprechend sei der Beschwerdeführerin die Betriebsbewilligung per 31. Dezember 2021 zu entziehen.18