Durch die Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung ab 17. Januar 2022 ist vorliegend das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde für die Zeit nach dem 17. Januar 2022 unstrittig dahingefallen. Ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde für den Zeitraum vom 1. bis 16. Januar 2022 bleibt jedoch bestehen.17 Streitgegenstand und damit zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Betriebsbewilligung vom 1. bis 16. Januar 2022 zu Recht entzogen hat.