Anfechtungsobjekt ist vorliegend die (undatierte) Verfügung der Vorinstanz vom Dezember 2021. Darin verfügte die Vorinstanz den Entzug der Betriebsbewilligung für den Betrieb des Geburtshauses der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2021. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2021 die Aufhebung der Verfügung. Durch die Erteilung einer unbefristeten Betriebsbewilligung ab 17. Januar 2022 ist vorliegend das Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Beschwerde für die Zeit nach dem 17. Januar 2022 unstrittig dahingefallen.