1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die undatierte Verfügung der Vorinstanz vom Dezember 2021. Diese Verfügung ist gemäss Art. 137 SpVG13 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG14 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 30. Dezember 2021 zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).15 1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.16 1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.