16. In der Folge setzte die Rechtsabteilung das Verfahren entsprechend der Anweisung des Verwaltungsgerichts fort und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. März 2022, die Beschwerde sei abzuweisen. 17. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2023 eine Replik ein. 18. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.