2. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids in dieser Sache sei der Vollzug der Ve rfügung aufzu- schieben, d.h. Ziffer 3 der Verfügung sei umgehend aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolge 8. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2022 hat die Rechtsabteilung des Generalsekretariats (fortan: Rechtsabteilung), welche das Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,8 den sinngemässen Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Rechtsbegehren 2) abgewiesen.