4. Die A.___ hat, unter Strafandrohung nach Artikel 292 StGB, den Weiterbetrieb des Geburtshauses ab dem 1. Januar 2022 zu unterlassen. Im Versäumnisfall erfolgt die zwangsweise Schliessung des Betri ebs. 5. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden der Bewilligungsinhaberin auferlegt. Sie werden separat in Rechnung gestellt. 7. Diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 30. Dezember 2021 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) angefochten und folgende Anträge gestellt: 1. Die Verfügung des Gesundheitsamtes sei in allen 5 Punkten aufzuheben.