5. In der Folge erging ein Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz bezüglich der Frage, wie die Beschwerdeführerin aArt. 44 SpVV ab dem 1. Januar 2022 erfüllen wolle.6 Im Rahmen dieses Austauschs wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 darauf hin, dass bei Nichterfüllung der Anforderung von aArt. 44 SpVV der unmittelbare Entzug der Betriebsbewilligung drohe und einem allfälligen Entzug die aufschiebende Wirkung entzogen werde.7 6. Mit undatierter Verfügung (schätzungsweise vom 23. oder 24. Dezember 2021) verfügte die Vorinstanz was folgt: