4. Am 28. Juni 2021 informierte D.___ die Beschwerdeführerin, dass sie mangels Rückmeldung auf das Schreiben vom 20. Mai 2021 davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin unter den gestellten Bedingungen an einer weiteren Zusammenarbeit nicht interessiert sei. Deshalb kündige sie den Kooperationsvertrag vom 26. Februar 2019 beziehungsweise vom 5. März 2019 per 31. Dezember 2021. D.___ bediente das neu zuständige Gesundheitsamt (GA, fortan: Vorinstanz) mit einer Kopie des besagten Schreibens.5