Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’500.00 und vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. 3.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Aus diesen Gründen wird verfügt: