20/22 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2021.GSI.2951 Schluss, dass diese hätte gutgeheissen werden müssen. Somit wird die Vorinstanz kostenpflichtig (Art. 110 Abs. 2 VRPG). Aufgrund des bisherigen nicht unerheblichen Aufwandes ist von einem Verzicht wie auch von einer Reduktion der Verfahrenskosten abzusehen (Art. 21 Abs. 1 GebV).