Nach dem Geschriebenen hätte der Beschwerdeführer einen individuellen Bedarf nach einer weiteren professionellen Sprachförderung bis und mit Erreichung des B2 telc Zertifikats gehabt. Es sind keine Verweigerungsgründe ersichtlich. Die Prüfung der Beschwerde führt damit zum 66 Vgl. sämtliche E-Mails in den Vorakten 67 Verfügung vom 24. November 2021, Ziff. 2 68 Vgl. E-Mail Vorinstanz an den Beschwerdeführer vom 30. März 2021 «erste Weisung» (Vorakten)