16 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 36 SHG, sprich einer Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, zu ahnden wären, handelt es sich vorliegend um eine einmalige Angelegenheit, welche im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung bereits über ein halbes Jahr zurück lag und bei der letztlich auch das Verhalten der Vorinstanz (Drohung mit Sanktionen aufgrund Verweigerung der Unterschrift des Integrationsplans,68 vgl. Erwägung 3.3.3) Fragen aufwirft. Insofern wäre auch gestützt auf dieses angebliche Fehlverhalten keine Verweigerung des Sprachkurses zu rechtfertigen. 3.2.7 Ergebnis