3.2.6.1 Als weiterer Grund für die Verweigerung der Finanzierung eines weiterführenden Sprachkurses gibt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe sich geweigert, Termine mit dem Jobcoach wahrzunehmen.65 3.2.6.2 Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 24. März 2021 per E-Mail aufforderte, den neuen Integrationsplan, den sie ihm per Post geschickt hat, unterschrieben zu retournieren. Der Beschwerdeführer antwortete der Vorinstanz per E-Mail vom 25. März 2021, dass er den Text unterschreibe, sobald er ihn gelesen und verstanden habe.