15 Abs. 1 SAFG). Es ist selbstredend, dass die Integration in der Regel besser gelingt, wenn beide Seiten von einem Plan überzeugt sind, sprich eine Vereinbarung über den Integrationsplan gelingt. Jedoch bleibt die Befugnis, den Integrationsplan festzulegen, beim zuständigen regionalen Partner. Angesichts dessen ist es auch nicht erforderlich, dass die betroffene Person den Integrationsplan unterschreibt.