3.2.5.4 Demzufolge ist der Integrationsplan ein Instrument zur Erreichung einer nachhaltigen Integration, das gestützt auf eine Situationsanalyse auf die individuellen Bedürfnisse angepasst ist und in erster Linie zwischen dem regionalen Partner und der betroffenen Person vereinbart wird. Sollte keine Vereinbarung möglich sein, geht aus dem Gesetz klar hervor, dass der zuständige regionale Partner unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan festlegt (Art. 15 Abs. 1 SAFG).