3.2.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Integrationspläne zu diversen Fragen bezüglich der Wahrnehmung des Integrationsauftrages durch die Vorinstanz Anlass geben. Einerseits ist fraglich, inwiefern die Vorinstanz die Situation des Beschwerdeführers erfasst hat (Potenzialabklärung). Andererseits sind die Wirkungsziele und Massnahmen wenig auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers abgestimmt oder sogar widersprüchlich. Im Gegensatz dazu hat sich der Beschwerdeführer stets bemüht, sich, soweit möglich, an die Integrationspläne zu halten.