weigerungsgrund darstellen kann. 3.2.4.4 Der Integrationsplan vom 19. Januar 2022 wurde erst nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. November 2021 erstellt und war somit nicht massgebend, für die Ablehnung der Finanzierung des Deutschkurses. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend dennoch darauf einzugehen. Im Integrationsplan vom 19. Januar 2022 wurde als berufliches Ziel des Beschwerdeführers ergänzt, er könne sich auch eine Arbeit als Maler oder im Gartenbau vorstellen.59 Als Massnahme A bis am 1. Juni 2022 ist folgendes festgehalten «Klient schreibt jeden Monat 6 Bewerbungen.