Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz, obwohl sie dem Beschwerdeführer als Hindernisse zu «hohe Berufswünsche» attestiert – sie die Berufswünsche also derzeit als nicht realistisch erachtet – den Beschwerdeführer auffordert, ein Praktikum oder eine Stelle in einem dieser Berufsbereiche (Buchhalter oder Anwalt) zu suchen. Die an den Beschwerdeführer gestellte Forderung, scheint somit zum Vornherein zum Scheitern verurteilt und nicht zielführend für eine Arbeitsintegration. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz im Vorfeld per E-Mail vom 16. August 2021 mitgeteilt hat, dass er vor fünf Jahren das letzte Mal in der Buchhaltung gearbeitet und vieles vergessen habe.