Unter dem Titel «Berufliche Ziele, Ausbildungsziele» zählt sie als Berufswünsche des Beschwerdeführers Buchhalter, Elektroinstallateur, Automechaniker oder ein Job im Pharmabereich auf, während sie unter «Wirkungsziel» Jura (Anwalt) oder Buchhalter als Wunschbereich angibt. Weiter fällt auf, dass die Vorinstanz, obwohl sie dem Beschwerdeführer als Hindernisse zu «hohe Berufswünsche» attestiert – sie die Berufswünsche also derzeit als nicht realistisch erachtet – den Beschwerdeführer auffordert, ein Praktikum oder eine Stelle in einem dieser Berufsbereiche (Buchhalter oder Anwalt) zu suchen.