Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Integrationsplan in mehreren Punkten widersprüchlich ist: Zunächst scheint der Vorinstanz gar nicht klar zu sein, welches tatsächlich die Berufswünsche des Beschwerdeführers sind. Unter dem Titel «Berufliche Ziele, Ausbildungsziele» zählt sie als Berufswünsche des Beschwerdeführers Buchhalter, Elektroinstallateur, Automechaniker oder ein Job im Pharmabereich auf, während sie unter «Wirkungsziel» Jura (Anwalt) oder Buchhalter als Wunschbereich angibt.